Aktfotografie

Als Aktfotografie bezeichnet man ein Genre der künstlerischen Fotografie, dessen Thema die Darstellung des nackten (Vollakt) oder teilweise nackten (Halbakt) menschlichen Körpers ist. Die Bestimmung des ästhetischen Wertes einer Aktfotografie und die Abgrenzung der Aktfotografie von der erotischen Fotografie ist intersubjektiv nur schwer zu leisten, darüber hinaus gibt es zahlreiche Überschneidungen mit der Pornografie; Aktfotografie und erotische Fotografie stehen immer im Spannungsfeld zwischen künstlerischer Freiheit, Ästhetik, Kitsch, Provokation und dem Verstoß gegen die „guten Sitten“ oder die Sexualmoral.

Die Aktfotografie gilt, neben der Porträtfotografie, als hohe Schule der Fotografie; neben technischen Fertigkeiten und einem gekonnten Umgang mit dem Licht als Gestaltungsmittel muss der Aktfotograf auch kommunikative Fähigkeiten mitbringen und eine positive Beziehung zu seinem Modell aufbauen können.

Subgenres

Halbakt
Halbakt

Vollakt
Vollakt

Aktfotografie bietet drei grundlegende Darstellungsformen des Aktes:

Geschichte und Entwicklung

Der Akt ist ein klassisches Motiv in der bildenden Kunst; bereits die frühen Hochkulturen (Sumer, Ägypten, Kreta, Indien unter anderem) kennen Aktdarstellungen. Die Entwicklung lässt sich weiter verfolgen über die griechische Plastik, mit Einschränkungen auch durch die Kunst des Mittelalters bis in die europäische Kunst der Neuzeit. Seit der Renaissance gehört das Studium des menschlichen Körpers zur Ausbildung an Kunstakademien.

Seit etwa 1847 ist die Aktdarstellung auch Gegenstand der Fotografie; die damaligen Daguerreotypien wurden häufig entsprechend dem Zeitgeschmack handkoloriert. Zu den ersten Aktfotografen zählen beispielsweise Philippe Derussy, E. Delacroix, Eugène Durieu und B. Braquehais. Zu den Modellen zählten neben Professionellen auch Prostituierte; neben künstlerischen Aktfotografien wurden auch „pikante“ Aktbilder angefertigt, die den Widerwillen von Moral- und Gesetzeshütern erregten.

Aktfotografie und Recht

Die Grenzen zwischen Aktfotografie, erotischer Fotografie und Pornografie sind fließend, den subjektiven Moralvorstellungen des Einzelnen und den jeweils allgemein gültigen kulturellen Vorstellungen von "guten Sitten" unterworfen. Eine Darstellung wird heute nach deutschem Recht als pornografisch bezeichnet, wenn sie unter Hintenansetzen sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt, und wenn ihre objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend zur Aufreizung des Sexualtriebs abzielt (Stefen, 1989). Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) beinhaltet ein Totalverbot bestimmter pornografischer Schriften, die als sozialschädlich eingestuft werden (§ 184 Abs. 3).

Andererseits schützt das deutsche Grundgesetz explizit die Kunst: Die Kunst ist frei; die Freiheit der Kunst ist in Art. 5 Abs. 3 GG ohne Vorbehalt gewährleistet. Der Kunstbegriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf ein bestimmtes Niveau und daher auch nicht auf "wertvolle" oder gar klassische Kunst beschränkt (Beschluss vom 3. Juni 1987, Az: 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369). Die Abwägung zwischen Kunstschutz und anderen durch die Verfassung geschützten Rechtsgütern, beispielsweise Jugendschutz, beschäftigt regelmäßig die Gerichte.